Landgericht Aachen, 2020-02-28, 5 T 11/20

5 T 11/20Kantonsgericht28.02.2020

Regest

Bei der Zustellung eines Ladungsschreibens mit Hinweisen zur gutlichen Einigung über den Postweg, darf der Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt des Versendens des Schreibens annehmen, dass dieses Schreiben den Schuldner erreicht und er damit alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan hat, um mit dem Schuldner eine gutliche Einigung zu erreichen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig! OLG Köln - 17 W 55/20

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 5 T 11/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-28

Aktenzeichen: 5 T 11/20

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:0228.5T11.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: KV GVKostG Nr. 208

Leitsätze

Bei der Zustellung eines Ladungsschreibens mit Hinweisen zur gutlichen Einigung über den Postweg, darf der Gerichtsvollzieher zum Zeitpunkt des Versendens des Schreibens annehmen, dass dieses Schreiben den Schuldner erreicht und er damit alles aus seiner Sicht Erforderliche und Mögliche getan hat, um mit dem Schuldner eine gutliche Einigung zu erreichen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig! OLG Köln - 17 W 55/20

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Bezirksrevisor des Landgerichts Aachen vom 21.01.2020 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 13.12.2019 (Az. 61 M 598/19) wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird zugelassen.

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