Landgericht Aachen, 2020-02-14, 60 Qs 5/20

60 Qs 5/20Kantonsgericht14.02.2020

Regest

1. Im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahrens besteht im Beschwerdeverfahren keine Abhilfemöglichkeit. Für das Beschwerdeverfahren gelten die §§ 304 ff. StPO – also auch § 311 Abs. 3 StPO – und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO. Ein gleichwohl erlassener Nichtabhilfebeschluss ist (deklaratorisch) aufzuheben. 2. Eine Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG fällt nicht an, wenn die Verfahrenseinstellung erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch die Durchführung weiterer Hauptverhandlungstermine entbehrlich wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 60 Qs 5/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-02-14

Aktenzeichen: 60 Qs 5/20

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:0214.60QS5.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Normen: VV-RVG Nr. 4141; StPO § 311 Abs. 3

Leitsätze

  1. Im strafprozessualen Kostenfestsetzungsverfahrens besteht im Beschwerdeverfahren keine Abhilfemöglichkeit. Für das Beschwerdeverfahren gelten die §§ 304 ff. StPO – also auch § 311 Abs. 3 StPO – und nicht die entsprechenden Vorschriften der ZPO. Ein gleichwohl erlassener Nichtabhilfebeschluss ist (deklaratorisch) aufzuheben.

  2. Eine Gebühr nach Nr. 4141 VV-RVG fällt nicht an, wenn die Verfahrenseinstellung erst im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch die Durchführung weiterer Hauptverhandlungstermine entbehrlich wird.

Tenor

1. Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts XXX - Rechtspfleger - vom 13.01.2020 wird aufgehoben.

2. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen vom 02.12.2019 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts XXX vom 21.11.2019 aufgehoben, soweit die dem früheren Angeklagten aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf einen über 1.018,21 Euro hinausgehenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.10.2019 festgesetzt worden sind, und der hierauf gerichtete, von XXXX für den früheren Angeklagten gestellte Kostenfestsetzungsantrag vom 02.10.2019 zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der frühere Angeklagte zu tragen.

4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 235,62 Euro festgesetzt.

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