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67 KLs 18/17•Landgericht Aachen, 2020-01-03, 67 KLs 18/17
67 KLs 18/17Kantonsgericht03.01.2020
Der Begriff der "Höchstgebühr des Wahlanwalts" i.S.d. § 58 Abs. 3 S. 4 RVG meint nicht den im VV RVG ausgewiesenen gesetzlichen Höchstbetrag des jeweiligen Betragsrahmens, sondern vielmehr diejenige Vergütung, die der Pflichtverteidiger gemäß § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte (Anschluss an Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2017 - 1 Ws 354/16)
Entscheidungsdatum: 2020-01-03
Aktenzeichen: 67 KLs 18/17
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2020:0103.67KLS18.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. große Strafkammer
Normen: GKG § 66 Abs. 1; RVG § 58 Abs.3 S. 3 und 4; RVG § 14 Abs.1 S. 1
Der Begriff der "Höchstgebühr des Wahlanwalts" i.S.d. § 58 Abs. 3 S. 4 RVG meint nicht den im VV RVG ausgewiesenen gesetzlichen Höchstbetrag des jeweiligen Betragsrahmens, sondern vielmehr diejenige Vergütung, die der Pflichtverteidiger gemäß § 14 Abs. 1 RVG unter Berücksichtigung der dort benannten Umstände im konkreten Einzelfall nach billigem Ermessen (höchstens) verlangen könnte, wenn er das betreffende Mandat (weiterhin) als Wahlverteidiger wahrgenommen hätte (Anschluss an Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2017 - 1 Ws 354/16)
Auf die Erinnerung des Verurteilten R. G. wird der Kostenansatz vom 24.06.2019 teilweise abgeändert:
Die an den Pflichtverteidiger M. K. zu zahlende Vergütung wird auf 2.497,04 EUR festgesetzt.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
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