Landgericht Aachen, 2019-09-30, 66 Qs 58/19

66 Qs 58/19Kantonsgericht30.09.2019

Regest

Die Kosten eines von dem Betroffenen im Bußgeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens sind nach einem Freispruch vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit dann nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn das eingeholte Privatgutachten zu dem Freispruch in keiner Weise beigetragen hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 66 Qs 58/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-30

Aktenzeichen: 66 Qs 58/19

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:0930.66QS58.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. große Strafkammer

Normen: OWiG § 46; StPO §§ 464, 465

Leitsätze

Die Kosten eines von dem Betroffenen im Bußgeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens sind nach einem Freispruch vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit dann nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn das eingeholte Privatgutachten zu dem Freispruch in keiner Weise beigetragen hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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