66 Qs 58/19•Landgericht Aachen, 2019-09-30, 66 Qs 58/19
Landgericht Aachen, 2019-09-30, 66 Qs 58/19
66 Qs 58/19Kantonsgericht30.09.2019
Regest
Die Kosten eines von dem Betroffenen im Bußgeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens sind nach einem Freispruch vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit dann nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn das eingeholte Privatgutachten zu dem Freispruch in keiner Weise beigetragen hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 66 Qs 58/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-09-30
Aktenzeichen: 66 Qs 58/19
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:0930.66QS58.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. große Strafkammer
Normen: OWiG § 46; StPO §§ 464, 465
Leitsätze
Die Kosten eines von dem Betroffenen im Bußgeldverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens sind nach einem Freispruch vom Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit dann nicht als notwendige Auslagen erstattungsfähig, wenn das eingeholte Privatgutachten zu dem Freispruch in keiner Weise beigetragen hat.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
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