1 O 519/18•Landgericht Aachen, 2019-08-15, 1 O 519/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 1 O 519/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-08-15
Aktenzeichen: 1 O 519/18
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:0815.1O519.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 15.472,47 nebst Zinsen aus einem Betrag in Höhe von EUR 19.950,00 in Höhe von 4% p.a. seit dem 08.10.2015 bis zum 10.01.2019 und aus einem Betrag in Höhe von EUR 15.472,47 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKWs T2 Altea XL 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer VSSZZZ5PZFR019987 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.029,35 freizustellen.
3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW T2 Altea XL 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer VSSZZZ5PZFR019987 in Annahmeverzug befindet.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen ihn vollstreckbaren Betrages.
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