Landgericht Aachen, 2019-08-06, 12 O 54/12

12 O 54/12Kantonsgericht06.08.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 12 O 54/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-08-06

Aktenzeichen: 12 O 54/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:0806.12O54.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Normen: § 313 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für das Jahr 2018 5.750,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.01.2019 zu zahlen sowie ihn von vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 562,16 € freizustellen sowie für das Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 5.728,84 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem Jahr 2020 bis zur Beendigung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Sportanlagenpflegevertrages vom 16.09.2013 11.500,00 € jährlich wertgesichert zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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