12 O 449/18•Landgericht Aachen, 2019-07-18, 12 O 449/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 12 O 449/18 — Anerkenntnisurteil
Entscheidungsdatum: 2019-07-18
Aktenzeichen: 12 O 449/18
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:0718.12O449.18.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: § 826 BGB
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 14.837,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.1.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des KFZ Typ Audi A3, 1,6 TDI Cabrio FIN: TRUZZZ8P0C1008557 nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klagantrag genannten PKW in Annahmeverzug befindet.
Es wird weiter festgestellt, dass der bezeichnete Anspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung herrührt.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, die klagende Partei von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.077,74 € € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die klagende Partei zu 18 % und die Beklagte zu 82 %.
Das Urteil vorläufig vollstreckbar, für den klagende Partei aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der klagenden Partei wird nachgelassen, die gegen sie wegen der Kosten des Rechtsstreites gerichtete Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
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