3 T 2/19•Landgericht Aachen, 2019-02-20, 3 T 2/19
Landgericht Aachen, 2019-02-20, 3 T 2/19
3 T 2/19Kantonsgericht20.02.2019
Regest
Die Rechtsbeschwerde ist durch Beschluss des BGH Karlsruhe - AZ: XII ZB 106/19 - vom 13.11.2019 auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen worden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 3 T 2/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-02-20
Aktenzeichen: 3 T 2/19
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2019:0220.3T2.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Leitsätze
Die Rechtsbeschwerde ist durch Beschluss des BGH Karlsruhe - AZ: XII ZB 106/19 - vom 13.11.2019 auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen worden.
Tenor
Die aus der Staatskasse an die Beteiligte zu 2) zu zahlende Vergütung für den Zeitraum vom 27.02.2016 bis 26.08.2017 wird – in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 31.07.2018, Az. 8 XVII 371/15 St – auf 3.358,50 € festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte zu 2) trägt 60% der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen werden Kosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. 40% der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 2) im Beschwerdeverfahren werden der Staatskasse auferlegt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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