Landgericht Aachen, 2018-02-13, 66 Qs 73/17

66 Qs 73/17Kantonsgericht13.02.2018

Regest

Das Einstellen der Flagge der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPG) als Facebook-Profilbild verstößt nicht gegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 66 Qs 73/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-13

Aktenzeichen: 66 Qs 73/17

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2018:0213.66QS73.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen

Normen: VereinsG §§ 8 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 5

Leitsätze

Das Einstellen der Flagge der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPG) als Facebook-Profilbild verstößt nicht gegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen vom 18.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11.12.2017 (Az. 451 Cs 501/17) wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

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