66 Qs 73/17•Landgericht Aachen, 2018-02-13, 66 Qs 73/17
Landgericht Aachen, 2018-02-13, 66 Qs 73/17
66 Qs 73/17Kantonsgericht13.02.2018
Regest
Das Einstellen der Flagge der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPG) als Facebook-Profilbild verstößt nicht gegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 66 Qs 73/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-02-13
Aktenzeichen: 66 Qs 73/17
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2018:0213.66QS73.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. große Strafkammer des Landgerichts Aachen
Normen: VereinsG §§ 8 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 5
Leitsätze
Das Einstellen der Flagge der kurdischen Volksverteidigungseinheit (YPG) als Facebook-Profilbild verstößt nicht gegen § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Aachen vom 18.12.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11.12.2017 (Az. 451 Cs 501/17) wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeschuldigten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
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