Landgericht Aachen, 2014-06-03, 61 Qs 98/12

61 Qs 98/12Kantonsgericht03.06.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 61 Qs 98/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-03

Aktenzeichen: 61 Qs 98/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:0603.61QS98.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Strafkammer

Tenor

Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22.08.2012 (444 OWi 601 Js 750/12-630/12) gewährt.

Der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22.08.2012 (444 OWi 601 Js 750/12-630/12) wird aufgehoben.

Die Wiederaufnahme der rechtskräftigen drei Bußgeldbescheide des Oberbürgermeisters der Stadt Aachen vom 02.11.2010, 04.05.2011 und 14.11.2011 abgeschlossenen Verfahren wird angeordnet.

Die erneute Hauptverhandlung wird angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers fallen der Staatskasse zur Last.

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