33i StVK605/13•Landgericht Aachen, 2014-02-14, 33i StVK605/13
Landgericht Aachen, 2014-02-14, 33i StVK605/13
33i StVK605/13Kantonsgericht14.02.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 33i StVK605/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-14
Aktenzeichen: 33i StVK605/13
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:0214.33I.STVK605.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen
Normen: § 26 SVVollzG NRW; § 28 SVVollzG NRW
Tenor
Frau Rechtsanwältin H aus E wird dem Antragsteller gemäß § 109 Abs. 3 StVollzG als Pflichtverteidigerin beigeordnet.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 18.07.2013 (betreffend die Möglichkeiten zur Telekommunikation) wird aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden der Landeskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt.
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