Landgericht Aachen, 2014-02-13, 1 O 207/13

1 O 207/13Kantonsgericht13.02.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 1 O 207/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-02-13

Aktenzeichen: 1 O 207/13

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2014:0213.1O207.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

a) 27.783,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz

seit dem 24. April 2006 bis zum 31.12.2007 aus 31.500,00 €

seit dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2011 aus 31.083,00 €

seit dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 aus 30.183,00 €

seit dem 01.01.2013 bis zum 19.06.2013 aus 27.783,00 €

und Zinsen in Höhe von 5 % p.a über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 aus 27.783,00 € zu zahlen Zug um Zug gegen Hingabe der Anlage der Klägerin Q GmbH & Co. Nr. # KG sowie

b) 21.150,00 € nebst Zinsen in Höhe von 2,5 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz

seit dem 17. Oktober 2006 bis zum 31.12.2007 aus 31.500,00 €

seit dem 01.01.2008 bis zum 31.12.2008 aus 28.125,00 €

seit dem 01.01.2009 bis zum 31.12.2009 aus 26.400,00 €

seit dem 01.01.2010 bis zum 31.12.2010 aus 24.675,00 €

seit dem 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 aus 22.950,00 €

seit dem 01.01.2012 bis zum 31.12.2012 aus 22.050,00 €

seit dem 01.01.2013 bis zum 19.06.2013 aus 21.150,00 €

und Zinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 aus 21.150,00 € zu zahlen Zug um Zug gegen Hingabe der Anlage der Klägerin N mbH & Co. KG zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 1.539,65 (anteilige Kosten des Verfahrens vor der P in Hamburg) sowie weitere € 1.761,08 Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 20.06.2013 zu zahlen.

  2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme der in Ziffer 1 genannten Anlagen in Annahmeverzug befindet.

  3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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