Landgericht Aachen, 2013-09-04, 33i StVK 436/13

33i StVK 436/13Kantonsgericht04.09.2013

Regest

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsanstalt (lediglich) ein tägliches Verpflegungsgeld i.H. v. 2,30 Euro zahlt und sich zur Ermittlung dieses Betrages auf die durchschnittlichen Kosten der Verpflegung der Gefangenen aus sämtlichen Justizvollzugsanstalten des Landes NRW in eben dieser Höhe beruft. Das Land ist nicht zur Ermöglichung der Selbstverpflegung zu zusätzlichen Aufwendungen verpflichtet, wie sie aus einer Berechnung entsprechend den Sätzen für den Hafkostenbeitrags nach § 50 StVollzG folgen würde (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28. August 2012, III - 1 Vollz (Ws) 384/12); diese Norm ist u.a. schon mangels Regelungslücke nicht anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 33i StVK 436/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-04

Aktenzeichen: 33i StVK 436/13

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0904.33I.STVK436.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer

Normen: SVVollzG NRW § 17; StVollzG § 50

Leitsätze

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vollzugsanstalt (lediglich) ein tägliches Verpflegungsgeld i.H. v. 2,30 Euro zahlt und sich zur Ermittlung dieses Betrages auf die durchschnittlichen Kosten der Verpflegung der Gefangenen aus sämtlichen Justizvollzugsanstalten des Landes NRW in eben dieser Höhe beruft. Das Land ist nicht zur Ermöglichung der Selbstverpflegung zu zusätzlichen Aufwendungen verpflichtet, wie sie aus einer Berechnung entsprechend den Sätzen für den Hafkostenbeitrags nach § 50 StVollzG folgen würde (Anschluss an OLG Hamm, Beschluss vom 28. August 2012, III - 1 Vollz (Ws) 384/12); diese Norm ist u.a. schon mangels Regelungslücke nicht anwendbar.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Der Streitwert wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.

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