1 O 579/12•Landgericht Aachen, 2013-08-08, 1 O 579/12
Landgericht Aachen, 2013-08-08, 1 O 579/12
1 O 579/12Kantonsgericht08.08.2013
Regest
Die Nichtaufklärung über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch einen offenen Immobilienfonds im Jahre 2004 stellt keine Beratungspflichtverletzung dar.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 1 O 579/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-08-08
Aktenzeichen: 1 O 579/12
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0808.1O579.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 280, 199 Abs. 4, VVG § 176 Abs. 1; EGVVG Art. 4 Abs. 2; AVB § 2 Abs. 9
Leitsätze
Die Nichtaufklärung über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch einen offenen Immobilienfonds im Jahre 2004 stellt keine Beratungspflichtverletzung dar.
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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