Landgericht Aachen, 2013-08-08, 1 O 579/12

1 O 579/12Kantonsgericht08.08.2013

Regest

Die Nichtaufklärung über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch einen offenen Immobilienfonds im Jahre 2004 stellt keine Beratungspflichtverletzung dar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 1 O 579/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-08-08

Aktenzeichen: 1 O 579/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0808.1O579.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 280, 199 Abs. 4, VVG § 176 Abs. 1; EGVVG Art. 4 Abs. 2; AVB § 2 Abs. 9

Leitsätze

Die Nichtaufklärung über das Risiko der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch einen offenen Immobilienfonds im Jahre 2004 stellt keine Beratungspflichtverletzung dar.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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