8 O 551/10•Landgericht Aachen, 2013-07-01, 8 O 551/10
Landgericht Aachen, 2013-07-01, 8 O 551/10
8 O 551/10Kantonsgericht01.07.2013
Regest
Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter erlassen werden, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt. Der Erstattungsanspruch kann lediglich durch Beschluss festgestellt werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 8 O 551/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-07-01
Aktenzeichen: 8 O 551/10
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0701.8O551.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Normen: InsO § 210
Leitsätze
Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann kein Kostenfestsetzungsbeschluss als Vollstreckungstitel gegen den Insolvenzverwalter erlassen werden, wenn es sich bei dem Kostenerstattungsanspruch um eine Altmasseverbindlichkeit handelt.
Der Erstattungsanspruch kann lediglich durch Beschluss festgestellt werden.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 27.10.2011 wird der Zurückweisungsbeschluss vom 21.10.2011 aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger auf Grund des Urteils des Landgerichts Aachen vom 10.08.2011 dem Beklagten an erstattungsfähigen Kosten einen Betrag in Höhe von 3.637,97 Euro - dreitausendsechshundertsiebenunddreißig Euro und siebenundneunzig Cent - nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 22.08.2011 schuldet
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