12 O 394/12•Landgericht Aachen, 2013-04-09, 12 O 394/12
Landgericht Aachen, 2013-04-09, 12 O 394/12
12 O 394/12Kantonsgericht09.04.2013
Regest
Der Staat hat solche Nachteile zu entschädigen, die Dritten durch gegen andere gerichtete rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen entstehen, wenn diese Eingriffe die Schwelle der enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten, der dem betroffenen Eigentümer daraus entstehenden Nachteil sich als entschädigungspflichtiges Sonderopfer für die Allgemeinheit darstellt.Von einem Sonderopfer kann nur die Rede sein, wenn die Beeinträchtigungen auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes beruhen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 12 O 394/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-04-09
Aktenzeichen: 12 O 394/12
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0409.12O394.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Normen: BGB § 839
Leitsätze
Der Staat hat solche Nachteile zu entschädigen, die Dritten durch gegen andere gerichtete rechtmäßige Strafverfolgungsmaßnahmen entstehen, wenn diese Eingriffe die Schwelle der enteignungsrechtlich Zumutbaren überschreiten, der dem betroffenen Eigentümer daraus entstehenden Nachteil sich als entschädigungspflichtiges Sonderopfer für die Allgemeinheit darstellt.Von einem Sonderopfer kann nur die Rede sein, wenn die Beeinträchtigungen auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes beruhen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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