Landgericht Aachen, 2013-01-18, 6 S 101/12

6 S 101/12Kantonsgericht18.01.2013

Regest

Ein Rechtsanwalt verliert seinen Gebührenanspruch, wenn er die Kündigung des Anwaltsvertrages dadurch provoziert, dass er dem Mandanten erklärt, er würde das Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nicht begründen

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 6 S 101/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-18

Aktenzeichen: 6 S 101/12

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2013:0118.6S101.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: BGB § 628 Abs. 1 Satz 2

Leitsätze

Ein Rechtsanwalt verliert seinen Gebührenanspruch, wenn er die Kündigung des Anwaltsvertrages dadurch provoziert, dass er dem Mandanten erklärt, er würde das Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht nicht begründen

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10.05.2012 (Az.: 117 C 380/11) abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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