3 T 322/12•Landgericht Aachen, 2012-11-21, 3 T 322/12
Landgericht Aachen, 2012-11-21, 3 T 322/12
3 T 322/12Kantonsgericht21.11.2012
Regest
1. Ein vom Gericht abgelehnter Antrag des Betreuers, die geschlossene Unterbringung des Betreuten zu genehmigen, ist nicht in jedem Fall ein Entlassungsgrund gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB. 2. Eine Entlassung des Betreuers nach § 1908 b Abs. 3 BGB ist nicht sachgerecht, wenn der Betroffene ohne Konstanz ständig neue andere Personen als Betreuer vorschlägt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 3 T 322/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-11-21
Aktenzeichen: 3 T 322/12
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:1121.3T322.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: BGB § 1908 b
Leitsätze
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Ein vom Gericht abgelehnter Antrag des Betreuers, die geschlossene Unterbringung des Betreuten zu genehmigen, ist nicht in jedem Fall ein Entlassungsgrund gemäß § 1908 b Abs. 1 BGB.
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Eine Entlassung des Betreuers nach § 1908 b Abs. 3 BGB ist nicht sachgerecht, wenn der Betroffene ohne Konstanz ständig neue andere Personen als Betreuer vorschlägt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
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