5 T 116/12•Landgericht Aachen, 2012-09-27, 5 T 116/12
Landgericht Aachen, 2012-09-27, 5 T 116/12
5 T 116/12Kantonsgericht27.09.2012
Regest
Nachinstanz / Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 2 BvR 2455/12
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 5 T 116/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-09-27
Aktenzeichen: 5 T 116/12
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2012:0927.5T116.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: ZPO § 765 a
Leitsätze
Nachinstanz / Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht Karlsruhe 2 BvR 2455/12
Tenor
Die Sache wird nach § 568 S. 2 Nr. 1 ZPO auf die Kammer übertragen.
Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird unter Zurückweisung der Beschwerde der Schuldner der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 23.07.2012 (903 M 1236/12) aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Der Vollstreckungsschutzantrag der Schuldner vom 11.06.2012 wird zurückgewiesen. Es wird angeordnet, dass eine Zwangsräumung nur im Beisein eines Arztes stattfinden darf.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldner.
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