3 T 47/09•Landgericht Aachen, 2009-06-08, 3 T 47/09
Landgericht Aachen, 2009-06-08, 3 T 47/09
3 T 47/09Kantonsgericht08.06.2009
Regest
Die Vorschriften üer das Präsidium sind auf die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger nicht entsprechend anwendbar.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 3 T 47/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-08
Aktenzeichen: 3 T 47/09
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2009:0608.3T47.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: ZVG § 95; ZVG § 100; GVG § 21 e; GG Art. 101 Abs. 1
Leitsätze
Die Vorschriften üer das Präsidium sind auf die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger nicht entsprechend anwendbar.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.