Landgericht Aachen, 2009-06-08, 3 T 47/09

3 T 47/09Kantonsgericht08.06.2009

Regest

Die Vorschriften üer das Präsidium sind auf die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger nicht entsprechend anwendbar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 3 T 47/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-08

Aktenzeichen: 3 T 47/09

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2009:0608.3T47.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: ZVG § 95; ZVG § 100; GVG § 21 e; GG Art. 101 Abs. 1

Leitsätze

Die Vorschriften üer das Präsidium sind auf die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger nicht entsprechend anwendbar.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1) hat die gerichtlichen Kosten und Auslagen des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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