Landgericht Aachen, 2007-02-20, 6 T 38/07

6 T 38/07Kantonsgericht20.02.2007

Regest

Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO greift erst, wenn ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in zulässiger Weise gestellt worden ist. Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO. Für die Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner im Sinne des § 296 Abs. 1 InsO ist auch die Glaubhaftmachung einer durch die Obliegenheitsverletzung kausal entstandenen Gläubigerbeeinträchtigung erforderlich.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 6 T 38/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-02-20

Aktenzeichen: 6 T 38/07

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2007:0220.6T38.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Normen: ZPO § 294, InsO § 295, InsO § 296 Abs. 1, InsO § 5

Leitsätze

Der Amtsermittlungsgrundsatz des § 5 InsO greift erst, wenn ein Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung in zulässiger Weise gestellt worden ist.

Zu den Voraussetzungen der Glaubhaftmachung nach § 294 ZPO.

Für die Glaubhaftmachung einer Obliegenheitsverletzung durch den Schuldner im Sinne des § 296 Abs. 1 InsO ist auch die Glaubhaftmachung einer durch die Obliegenheitsverletzung kausal entstandenen Gläubigerbeeinträchtigung erforderlich.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Versagungsantragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 01. Februar 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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