41 O 6/06•Landgericht Aachen, 2006-06-27, 41 O 6/06
Landgericht Aachen, 2006-06-27, 41 O 6/06
41 O 6/06Kantonsgericht27.06.2006
Regest
Zur Klagebefugnis eines Verbandes der Arzneimittelindustrie nach § 8 Abs. 3 Nr .2 UWG Zur wettbewerbsrechtlichen Bedeutung von Verhaltensempfehlungen eines Verbandes der Arzneimittelindustrie.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 41 O 6/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-06-27
Aktenzeichen: 41 O 6/06
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2006:0627.41O6.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Normen: UWG § 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze
Zur Klagebefugnis eines Verbandes der Arzneimittelindustrie nach § 8 Abs. 3 Nr .2 UWG
Zur wettbewerbsrechtlichen Bedeutung von Verhaltensempfehlungen eines Verbandes der Arzneimittelindustrie.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € oder ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit einer Anwendungsbeobachtung für Arzneimittel mit teilnehmenden Ärzten als Honorierung für das Vorlegen eines vollständig ausgefüllten Dokumentationsbogens und gegebenenfalls eines Formblattes Bericht über unerwünschte Arzneimittelwirkung (auch Verdachtsfälle) eine vom Arzt selbst erst noch zu bestimmende Gegenleistung und/oder als Honorierung für sieben Patienten alternativ einen Flachbildschirm 17 Zoll, einen DVD-Rekorder oder einen Pocket-PC und/oder als Honorierung für vierzehn Patienten alternativ einen Laptop oder einen Pocket-PC mit Navigationssystem und/oder für zwanzig Patienten einen Beamer als Vergütung zu vereinbaren, wie mit der Anwendungsbeobachtung insbesondere entsprechend dem als Anlage K1 diesem Urteil beigefügten Formular geschehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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