Landgericht Aachen, 2006-06-06, 3 T 211/06

3 T 211/06Kantonsgericht06.06.2006

Regest

1. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig. 2. Das Recht, den entgegenstehenden Willen des Untergebrachten durch Zwang zu überwinden, folgt nicht automatisch aus der Genehmigung der Unterbringung, sondern muss vom Vormundgschaftsgericht ausdrücklich geregelt sein.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 3 T 211/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-06-06

Aktenzeichen: 3 T 211/06

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2006:0606.3T211.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2

Leitsätze

  1. Die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten ist nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zulässig.

  2. Das Recht, den entgegenstehenden Willen des Untergebrachten durch Zwang zu überwinden, folgt nicht automatisch aus der Genehmigung der Unterbringung, sondern muss vom Vormundgschaftsgericht ausdrücklich geregelt sein.

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heinsberg vom 09.05.2006 bezüglich der Genehmigung der geschlos-senen Unterbringung und der Zwangsmedikation wird zurückgewiesen.

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