3 T 455/05•Landgericht Aachen, 2006-05-29, 3 T 455/05
Landgericht Aachen, 2006-05-29, 3 T 455/05
3 T 455/05Kantonsgericht29.05.2006
Regest
Mangels Grundbuchfähigkeit kann eine BGB-Gesellschaft nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden. Die Auflassung eines Grundstücks an eine BGB-Gesellschaft kann im Einzelfall in eine Auflassung an die Gesellschafter als Gesellschafter bürgerlichen Rechts ausgelegt werden, §§ 133, 157 BGB.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 3 T 455/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-05-29
Aktenzeichen: 3 T 455/05
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2006:0529.3T455.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 133, 157, 705, 718, 873; GBO §§ 47, 71
Leitsätze
Mangels Grundbuchfähigkeit kann eine BGB-Gesellschaft nicht unter ihrem Namen als Eigentümerin eines Grundstücks in das Grundbuch eingetragen werden.
Die Auflassung eines Grundstücks an eine BGB-Gesellschaft kann im Einzelfall in eine Auflassung an die Gesellschafter als Gesellschafter bürgerlichen Rechts ausgelegt werden, §§ 133, 157 BGB.
Tenor
Unter Aufhebung des Beschlusses des Rechtspflegers des Amtsgerichts Grundbuchamt Jülich vom 13. Oktober 2005 wird das Grundbuchamt angewiesen, den Antrag der Beteiligten vom 14. Februar 2005 erneut zu behandeln und unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer zu bescheiden.
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