Landgericht Aachen, 2006-04-20, 2 T 269/05

2 T 269/05Kantonsgericht20.04.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 2 T 269/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-04-20

Aktenzeichen: 2 T 269/05

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2006:0420.2T269.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: WEG § 47; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2

Tenor

Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.

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