2 T 269/05•Landgericht Aachen, 2006-04-20, 2 T 269/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 2 T 269/05 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2006-04-20
Aktenzeichen: 2 T 269/05
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2006:0420.2T269.05.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: WEG § 47; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2
Tenor
Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des ersten Rechtszugs und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
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