1 O 126/05•Landgericht Aachen, 2006-03-16, 1 O 126/05
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 1 O 126/05 — Grund- und Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-16
Aktenzeichen: 1 O 126/05
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2006:0316.1O126.05.00
Dokumenttyp: Grund- und Teilurteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gerechtfertigt.
Die Beklagten werden verurteilt, es zu unterlassen, ohne Einwilligung der Klägerin einen erkennbar durch Wände, Schranken, Gräben, Wälle, Schilder oder Zäune gegen den Zutritt nicht berechtigter Dritter geschützten Betrieb bzw. Betriebsteil der Klägerin, z.B. deren Braunkohletagebaue oder Kraftwerksgelände, zu betreten und dort Gebäude, Maschinen oder sonstige Einrichtungen zu besteigen bzw. zu betreten oder daran optische oder sonstige Veränderungen vorzunehmen und hierdurch den Geschäftsbetrieb der Klägerin zu stören. Der Beklagte zu 1) wird weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, seine Mitarbeiter, seine Mitglieder oder Dritte zu einer der zuvor aufgeführten Handlungen aufzurufen, oder Mitarbeiter, Mitglieder oder Dritte bei diesen Handlungen zu unterstützen.
Den Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten - bei dem Beklagten zu 1) zu vollziehen an dessen Vorstand - oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten angedroht.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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