3 T 320/03•Landgericht Aachen, 2004-02-20, 3 T 320/03
Landgericht Aachen, 2004-02-20, 3 T 320/03
3 T 320/03Kantonsgericht20.02.2004
Regest
Die Beiordnung eines Verfahrenspflegers steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 3 T 320/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2004-02-20
Aktenzeichen: 3 T 320/03
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2004:0220.3T320.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: FGG § 14 ZPO § 114
Leitsätze
Die Beiordnung eines Verfahrenspflegers steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. vom 18.07.2003 wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11.07.2003 - H XVII 1063 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligten zu 1. wird rückwirkend zum 09.07.2003 für das Betreuungsverfahren Amtsgericht Aachen - H XVII 1063 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin T in Aachen bewilligt.
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