Landgericht Aachen, 2003-12-16, 3 T 468/03

3 T 468/03Kantonsgericht16.12.2003

Regest

§ 50 Abs. 1 Satz 2 GKG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurücknimmt, sondern für erledigt erklärt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 3 T 468/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-12-16

Aktenzeichen: 3 T 468/03

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2003:1216.3T468.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: § 50 Abs. 1 Satz 2 GKG

Leitsätze

§ 50 Abs. 1 Satz 2 GKG ist entsprechend anzuwenden, wenn der Antragsteller den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zurücknimmt, sondern für erledigt erklärt.

Tenor

Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird die Erinnerung der Beteiligten zu 1. gegen den Kostenansatz vom 27. Dezember 2002 zurückgewiesen.

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