5 S 40/03•Landgericht Aachen, 2003-04-11, 5 S 40/03
Landgericht Aachen, 2003-04-11, 5 S 40/03
5 S 40/03Kantonsgericht11.04.2003
Regest
Der einen Gebrauchtwagenhandel ohne angegliederte Fachwerkstatt betreibende Fahrzeugverkäufer ist vor der Weiterveräußerung allenfalls zu einer Untersuchung verpflichtet, die ohne besonderen Aufwand oder gar Demontage des Pkw durchgeführt werden kann. Einen im Rahmen dieser (eingeschränkten) Untersuchung nicht erkennbaren Mangel hat der Gebrauchtwagenverkäufer nicht im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB zu vertreten.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 5 S 40/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-11
Aktenzeichen: 5 S 40/03
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2003:0411.5S40.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3
Leitsätze
Der einen Gebrauchtwagenhandel ohne angegliederte Fachwerkstatt betreibende Fahrzeugverkäufer ist vor der Weiterveräußerung allenfalls zu einer Untersuchung verpflichtet, die ohne besonderen Aufwand oder gar Demontage des Pkw durchgeführt werden kann. Einen im Rahmen dieser (eingeschränkten) Untersuchung nicht erkennbaren Mangel hat der Gebrauchtwagenverkäufer nicht im Sinne der §§ 280 Abs. 1, 276 Abs. 1 BGB zu vertreten.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 15.01.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Aachen - 80 C 468/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
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