Landgericht Aachen, 2003-01-02, 5 T 207/02

5 T 207/02Kantonsgericht02.01.2003

Regest

Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht, auf wessen Verlangen (Gläubiger oder Schuldner) der Gerichtsvollzieher zur "unüblichen" Zeit tätig wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Aachen — 5 T 207/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-01-02

Aktenzeichen: 5 T 207/02

ECLI: ECLI:DE:LGAC:2003:0102.5T207.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: GV KostG § 11

Leitsätze

Der Gesetzeswortlaut differenziert nicht, auf wessen Verlangen (Gläubiger oder Schuldner) der Gerichtsvollzieher zur "unüblichen" Zeit tätig wird.

Tenor

Die Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 00.00.0000 – 7 M 744 /02 - zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten

werden nicht erstattet.

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