3 T 105/02•Landgericht Aachen, 2002-04-11, 3 T 105/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Aachen — 3 T 105/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-04-11
Aktenzeichen: 3 T 105/02
ECLI: ECLI:DE:LGAC:2002:0411.3T105.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 01.02.2002 und der Beschluss des Richters des Amtsgerichts vom 11.03.2002 werden abgeändert und wie folgt neu gefasst :
Die den Rechtsanwälten aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen werden auf 406,00 DM (= 207,58 EUR) festgesetzt.
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