Landesarbeitsgericht Köln, 2025-08-20, 4 SLa 147/25

4 SLa 147/25Arbeitsgericht20.08.2025

Regest

Wird die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch die Krankenkassen für Mitarbeiter im ambulanten Pflegebereich gem. §§ 132, 132a SGB V refinanziert, für Mitarbeiter in der außerklinischen Intensivpflege gem. § 132 l SGB V hingegen nicht, so ist die Differenzierung zwischen beiden Mitarbeitergruppen bei der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 4 SLa 147/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-20

Aktenzeichen: 4 SLa 147/25

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0820.4SLA147.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer

Leitsätze

Wird die Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch die Krankenkassen für Mitarbeiter im ambulanten Pflegebereich gem. §§ 132, 132a SGB V refinanziert, für Mitarbeiter in der außerklinischen Intensivpflege gem. § 132 l SGB V hingegen nicht, so ist die Differenzierung zwischen beiden Mitarbeitergruppen bei der Zahlung einer Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.01.2025 - Aktenzeichen 4 Ca 2194/24 - wird zurückgewiesen.

  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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