Landesarbeitsgericht Köln, 2025-07-17, 6 SLa 152/25

6 SLa 152/25Arbeitsgericht17.07.2025

Regest

Inhaltsangabe: Zum Höhergruppierungsbegehren einer Restauratorin in die Entgeltgruppe 13 TVöD, die keine wissenschaftliche Hochschulbildung hat, die keine "sonstige Beschäftigte" ist, die aber "entsprechende Tätigkeiten" ausübt und daher in Entgeltgruppe 12 eingruppiert ist.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 SLa 152/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-17

Aktenzeichen: 6 SLa 152/25

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0717.6SLA152.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 611 a BGB; § 12 TVöD

Leitsätze

Inhaltsangabe:

Zum Höhergruppierungsbegehren einer Restauratorin in die Entgeltgruppe 13 TVöD, die keine wissenschaftliche Hochschulbildung hat, die keine "sonstige Beschäftigte" ist, die aber "entsprechende Tätigkeiten" ausübt und daher in Entgeltgruppe 12 eingruppiert ist.

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.09.2024 - 4 Ca 24/24 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 12 TVöD (VKA) zu vergüten und die sich insoweit ergebenden monatlichen Differenzbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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