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9 TaBV 25/25•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-07-01, 9 TaBV 25/25
9 TaBV 25/25Arbeitsgericht01.07.2025
Die Einigungsstelle ist für die Regelung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend sein soll, offensichtlich unzuständig.
Entscheidungsdatum: 2025-07-01
Aktenzeichen: 9 TaBV 25/25
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0701.9TABV25.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Die Einigungsstelle ist für die Regelung des Ortes, dessen Erreichen oder Verlassen für den Zeitpunkt des Beginns und Endes der Arbeitszeit maßgebend sein soll, offensichtlich unzuständig.
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 05.05.2025 – 23 BV 95/25 – abgeändert.
Die Anträge des Betriebsrats werden zurückgewiesen.
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