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8 SLa 581/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-06-26, 8 SLa 581/24
8 SLa 581/24Arbeitsgericht26.06.2025
Der erst nach Ablauf der Wartezeit eintretende Kündigungsschutz darf durch die Anforderungen, die an eine Anhörung nach § 102 BetrVG gestellt werden, nicht vorverlagert werden. Eine Vermengung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anhörung mit der Überprüfung der Kündigungsgründe aufgrund der Prozesssituation bezweckt § 102 BetrVG nicht. Dies bedeutet, dass die Substantiierungserfordernisse nicht denjenigen entsprechen, die im Rahmen einer Kündigung gegeben sind, die auf ihre soziale Rechtfertigung zu prüfen ist.
Entscheidungsdatum: 2025-06-26
Aktenzeichen: 8 SLa 581/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0626.8SLA581.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8.Kammer
Der erst nach Ablauf der Wartezeit eintretende Kündigungsschutz darf durch die Anforderungen, die an eine Anhörung nach § 102 BetrVG gestellt werden, nicht vorverlagert werden. Eine Vermengung der formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der Anhörung mit der Überprüfung der Kündigungsgründe aufgrund der Prozesssituation bezweckt § 102 BetrVG nicht. Dies bedeutet, dass die Substantiierungserfordernisse nicht denjenigen entsprechen, die im Rahmen einer Kündigung gegeben sind, die auf ihre soziale Rechtfertigung zu prüfen ist.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2024 – 12 Ca 3759/24 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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