Landesarbeitsgericht Köln, 2025-06-26, 6 SLa 117/25

6 SLa 117/25Arbeitsgericht26.06.2025

Regest

1. Die Tatsachen, dass die Arbeitgeberin bei Vorlage eines von der Arbeitnehmerin nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (möglicherweise unzutreffende) sozialrechtliche Auskünfte gibt, dass die Arbeitgeberin im besagten Vertragsangebot als Abfindung nur 200,00 EUR als Abfindung anbietet und dass die Arbeitnehmerin das Verhalten der Arbeitgeberin rund um das Vertragsangebot als "unseriös" empfindet, rechtfertigen keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG. 2. Die Klagende Arbeitnehmerin handelt widersprüchlich, wenn Sie zusammen mit der Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung beantragt, gleichzeitig aber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begehrt, ohne dabei deutlich zu machen, dass in erster Linie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angestrebt wird und nur äußerst hilfsweise die Weiterbeschäftigung.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 6 SLa 117/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-26

Aktenzeichen: 6 SLa 117/25

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0626.6SLA117.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer

Normen: § 9 KSchG

Leitsätze

  1. Die Tatsachen, dass die Arbeitgeberin bei Vorlage eines von der Arbeitnehmerin nicht unterzeichneten Vertragsentwurfs zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses (möglicherweise unzutreffende) sozialrechtliche Auskünfte gibt, dass die Arbeitgeberin im besagten Vertragsangebot als Abfindung nur 200,00 EUR als Abfindung anbietet und dass die Arbeitnehmerin das Verhalten der Arbeitgeberin rund um das Vertragsangebot als "unseriös" empfindet, rechtfertigen keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG.

  2. Die Klagende Arbeitnehmerin handelt widersprüchlich, wenn Sie zusammen mit der Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung beantragt, gleichzeitig aber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses begehrt, ohne dabei deutlich zu machen, dass in erster Linie die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angestrebt wird und nur äußerst hilfsweise die Weiterbeschäftigung.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.02.2025 – 6 Ca 2617/24 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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