Landesarbeitsgericht Köln, 2025-04-29, 8 Sa 642/23

8 Sa 642/23Arbeitsgericht29.04.2025

Regest

1. Eine Klausel in einem Darlehensvertrag, nach der die Darlehensforderung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig ist, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. 2.Die Unwirksamkeit der Regelung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags im Übrigen, weshalb es bei der in der Vereinbarung zur ratierlichen Darlehensrück- und Zinszahlung bleibt. 3. Durch die Aufrechnung wird die Gegenforderung nicht rechtshängig, daher sind Parallelverfahren denkbar, in denen die Gegenforderung aktiv geltend gemacht wird. Dem steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 8 Sa 642/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-29

Aktenzeichen: 8 Sa 642/23

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0429.8SA642.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 488 Abs. 1 BGB

Leitsätze

  1. Eine Klausel in einem Darlehensvertrag, nach der die Darlehensforderung mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig ist, ist nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam.

2.Die Unwirksamkeit der Regelung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Darlehensvertrages. Die Unwirksamkeit der Bestimmung zur sofortigen Gesamtfälligkeit des noch nicht getilgten Darlehensbetrags bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt nach § 306 Abs. 1 BGB zum ersatzlosen Fortfall der Klausel unter Aufrechterhaltung des Darlehensvertrags im Übrigen, weshalb es bei der in der Vereinbarung zur ratierlichen Darlehensrück- und Zinszahlung bleibt.

  1. Durch die Aufrechnung wird die Gegenforderung nicht rechtshängig, daher sind Parallelverfahren denkbar, in denen die Gegenforderung aktiv geltend gemacht wird. Dem steht nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen.

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.11.2023 – 1 Ca 816/23 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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