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8 SLa 311/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-04-10, 8 SLa 311/24
8 SLa 311/24Arbeitsgericht10.04.2025
1. Als höhere Lebenshaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 5 TV-L sind nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen. Es ist kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. 2. § 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L räumt Ermessen ein. Ein Anspruch auf die Zulage würde deshalb voraussetzen, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt. Inhaltsangabe: Zulage für höhere Lebenshaltungskosten
Entscheidungsdatum: 2025-04-10
Aktenzeichen: 8 SLa 311/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0410.8SLA311.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 16 Abs. 5 TV-L
Als höhere Lebenshaltungskosten i.S.d. § 16 Abs. 5 TV-L sind nicht die Inflationsrate, die Nahrungsmittel- und Strompreise sowie die Mieten zu berücksichtigen, die alle Beschäftigten gleichermaßen treffen. Es ist kein Vergleich in zeitlicher Hinsicht vorzunehmen.
§ 16 Abs. 5 Satz 1 TV-L räumt Ermessen ein. Ein Anspruch auf die Zulage würde deshalb voraussetzen, dass es sich bei der Gewährung der Zulage um die einzig ermessensfehlerfreie Entscheidung handelt.
Inhaltsangabe:
Zulage für höhere Lebenshaltungskosten
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2024 – 5 Ca 5692/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zuglassen.
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