Landesarbeitsgericht Köln, 2025-04-09, 8 Ta 18/25

8 Ta 18/25Arbeitsgericht09.04.2025

Regest

1. Ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO muss so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob er vorliegt, z.B. ob eine geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit besteht. Hierzu gehört es zum Zeitpunkt der Erkrankung, zu den konkreten Beschwerden, zur Dauer der Erkrankung und dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellungen Angaben zu machen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 8 Ta 18/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-04-09

Aktenzeichen: 8 Ta 18/25

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0409.8TA18.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer

Normen: § 51 ArbGG; § 141 Abs. 3 ZPO; § 380 ZPO

Leitsätze

  1. Ein Verhinderungsgrund im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO muss so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob er vorliegt, z.B. ob eine geltend gemachte Verhandlungsunfähigkeit oder Reiseunfähigkeit besteht. Hierzu gehört es zum Zeitpunkt der Erkrankung, zu den konkreten Beschwerden, zur Dauer der Erkrankung und dem Zeitpunkt der ärztlichen Feststellungen Angaben zu machen.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Ordnungsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.2025 – 10 Ca 1701/24 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

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