Landesarbeitsgericht Köln, 2025-04-03, 8 SLa 492/24

8 SLa 492/24Arbeitsgericht03.04.2025

Regest

1. Zur Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages 2. Bei Mischtätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit einem zulassungsfreien Handwerk oder anderen nicht-handwerklichen Tätigkeiten gibt das meisterpflichtige Handwerk den Ausschlag. Insoweit ordnet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO an, dass die zulassungsfreie Tätigkeit »nicht wesentlich« ist für die Zuordnung zum zulassungspflichtigen Handwerk. Dies gilt auch für die Tarifzuständigkeit und den Geltungsbereich des Tarifvertrages. Inhaltsangabe: Geltungsbereich allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 8 SLa 492/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-03

Aktenzeichen: 8 SLa 492/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0403.8SLA492.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer

Leitsätze

  1. Zur Anwendbarkeit eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrages

  2. Bei Mischtätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks mit einem zulassungsfreien Handwerk oder anderen nicht-handwerklichen Tätigkeiten gibt das meisterpflichtige Handwerk den Ausschlag. Insoweit ordnet § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 HwO an, dass die zulassungsfreie Tätigkeit »nicht wesentlich« ist für die Zuordnung zum zulassungspflichtigen Handwerk. Dies gilt auch für die Tarifzuständigkeit und den Geltungsbereich des Tarifvertrages.

Inhaltsangabe:

Geltungsbereich allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Tenor

  1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 06.09.2024 – 5 Ca 1496/23 – wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten der Berufung hat der Beklagte zu tragen.

  3. Die Revision wird nicht zugelassen.

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