Landesarbeitsgericht Köln, 2025-04-02, 5 SLa 536/24

5 SLa 536/24Arbeitsgericht02.04.2025

Regest

Inhaltsangabe: Der Arbeitgeber muss zur Wirksamkeit einer Betriebsratsanhörung in einem Kündigungsschutzprozess nicht darlegen, dass die nicht kündigungsberechtigte Person, die auf Seiten des Arbeitgebers die Betriebsratsanhörung durchgeführt hat, hierzu von einem Kündigungsberechtigten konkret bevollmächtigt bzw. beauftragt war.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 5 SLa 536/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-04-02

Aktenzeichen: 5 SLa 536/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0402.5SLA536.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 102 BetrVG

Leitsätze

Inhaltsangabe:

Der Arbeitgeber muss zur Wirksamkeit einer Betriebsratsanhörung in einem Kündigungsschutzprozess nicht darlegen, dass die nicht kündigungsberechtigte Person, die auf Seiten des Arbeitgebers die Betriebsratsanhörung durchgeführt hat, hierzu von einem Kündigungsberechtigten konkret bevollmächtigt bzw. beauftragt war.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.09.2024 – 3 Ca 936/24 – wird zurückgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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