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5 SLa 536/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-04-02, 5 SLa 536/24
5 SLa 536/24Arbeitsgericht02.04.2025
Inhaltsangabe: Der Arbeitgeber muss zur Wirksamkeit einer Betriebsratsanhörung in einem Kündigungsschutzprozess nicht darlegen, dass die nicht kündigungsberechtigte Person, die auf Seiten des Arbeitgebers die Betriebsratsanhörung durchgeführt hat, hierzu von einem Kündigungsberechtigten konkret bevollmächtigt bzw. beauftragt war.
Entscheidungsdatum: 2025-04-02
Aktenzeichen: 5 SLa 536/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0402.5SLA536.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 102 BetrVG
Inhaltsangabe:
Der Arbeitgeber muss zur Wirksamkeit einer Betriebsratsanhörung in einem Kündigungsschutzprozess nicht darlegen, dass die nicht kündigungsberechtigte Person, die auf Seiten des Arbeitgebers die Betriebsratsanhörung durchgeführt hat, hierzu von einem Kündigungsberechtigten konkret bevollmächtigt bzw. beauftragt war.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.09.2024 – 3 Ca 936/24 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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