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7 SLa 151/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-03-25, 7 SLa 151/24
7 SLa 151/24Arbeitsgericht25.03.2025
1. Das Landesarbeitsgericht ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung an die Wertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil gebunden, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist. 2. Offensichtlich unrichtig ist die Streitwertfestsetzung nur dann, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze unterschreitet oder übersteigt. Einzelfallentscheidung zur Zulässigkeit der Berufung.
Entscheidungsdatum: 2025-03-25
Aktenzeichen: 7 SLa 151/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0325.7SLA151.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 61 Abs. 1 ArbGG, § 318 ZPO, § 64 Abs. 2 Buchst. b) ArbGG
Das Landesarbeitsgericht ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Berufung an die Wertfestsetzung im erstinstanzlichen Urteil gebunden, wenn sie nicht offensichtlich unrichtig ist.
Offensichtlich unrichtig ist die Streitwertfestsetzung nur dann, wenn sie in jeder Beziehung unverständlich und unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt zu rechtfertigen ist und außerdem der zutreffende Streitwert auf den ersten Blick die für den Beschwerdewert maßgebliche Grenze unterschreitet oder übersteigt.
Einzelfallentscheidung zur Zulässigkeit der Berufung.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.02.2024 –4 Ca 1926/22– wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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