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8 SLa 63/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-03-20, 8 SLa 63/24
8 SLa 63/24Arbeitsgericht20.03.2025
1. Das Grundurteil ist nach § 61 Abs. 3 ArbGG kein Endurteil und damit nicht in der Berufungsinstanz anhängig, da die Berufung nicht statthaft ist. Das Grundurteil kann damit durch das Berufungsgericht nicht überprüft werden. 2. Ist in einem Teilurteil eine Frage entschieden worden, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt, ist das Teilurteil unzulässig. Das gilt insbesondere bei der Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von Urteilselementen, die das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. 3. Im Rahmen der Aufhebung gem. § 538 Abs. 2 ZPO ist auch das erstinstanzliche Grundurteil aufzuheben. 4. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann nicht nur im Fall eines Teilurteils, sondern auch dann bestehen, wenn das Berufungsgericht über einen Teil entscheidet und einen Teil zurückverweist. Ein solches Urteil kommt in Wirkungen einem Teilurteil gleich und darf daher nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen werden. Zurückverweisung eines Teilurteils
Entscheidungsdatum: 2025-03-20
Aktenzeichen: 8 SLa 63/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0320.8SLA63.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 61 Abs. 3 ArbGG; § 538 Abs. 2 Nr. 7 ZPO; § 301 ZPO
Das Grundurteil ist nach § 61 Abs. 3 ArbGG kein Endurteil und damit nicht in der Berufungsinstanz anhängig, da die Berufung nicht statthaft ist. Das Grundurteil kann damit durch das Berufungsgericht nicht überprüft werden.
Ist in einem Teilurteil eine Frage entschieden worden, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt, ist das Teilurteil unzulässig. Das gilt insbesondere bei der Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von Urteilselementen, die das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden.
Im Rahmen der Aufhebung gem. § 538 Abs. 2 ZPO ist auch das erstinstanzliche Grundurteil aufzuheben.
Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann nicht nur im Fall eines Teilurteils, sondern auch dann bestehen, wenn das Berufungsgericht über einen Teil entscheidet und einen Teil zurückverweist. Ein solches Urteil kommt in Wirkungen einem Teilurteil gleich und darf daher nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen werden.
Zurückverweisung eines Teilurteils
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil, Teil-Grundurteil und Teilanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.01.2024 – 18 Ca 1251/20 hinsichtlich der Ziffern 1 - 8 aufgehoben. Im Übrigen werden die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen, soweit das Urteil das Teilgrundurteil (Ziffer 2 des Tenors) aufhebt.
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