Landesarbeitsgericht Köln, 2025-03-05, 5 SLa 95/24

5 SLa 95/24Arbeitsgericht05.03.2025

Regest

Inhaltsangabe: Eine pauschale Regelung in einer Betriebsvereinbarung in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, in welchem Umfang für Mitarbeiter einer Werksfeuerwehr Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst anfallen, verstößt nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 5 SLa 95/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-05

Aktenzeichen: 5 SLa 95/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0305.5SLA95.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Kammer

Normen: § 77 Abs. 3 BetrVG

Leitsätze

Inhaltsangabe:

Eine pauschale Regelung in einer Betriebsvereinbarung in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, in welchem Umfang für Mitarbeiter einer Werksfeuerwehr Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst anfallen, verstößt nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.

Tenor

  1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2022 – 10 Ca 1810/22 – unter gleichzeitiger Abweisung der Berufung des Klägers teilweise abgeändert: Die Anträge zu 1 (Zahlungsantrag) und zu 2 (Auskunft Gefährdungsbeurteilung) werden abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  3. Die Revision wird zugelassen.

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