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5 Sa 665/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-03-05, 5 Sa 665/23
5 Sa 665/23Arbeitsgericht05.03.2025
Inhaltsangabe: Eine pauschale Regelung in einer Betriebsvereinbarung in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, in welchem Umfang für Mitarbeiter einer Werksfeuerwehr Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst anfallen, verstößt nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.
Entscheidungsdatum: 2025-03-05
Aktenzeichen: 5 Sa 665/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0305.5SA665.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Kammer
Normen: § 77 Abs. 3 BetrVG
Inhaltsangabe:
Eine pauschale Regelung in einer Betriebsvereinbarung in einem Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie, in welchem Umfang für Mitarbeiter einer Werksfeuerwehr Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst anfallen, verstößt nicht gegen § 77 Abs. 3 BetrVG.
Die Anträge zu 1 (Zahlungsantrag) und zu 2 (Auskunft Gefährdungsbeurteilung) werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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