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7 Sa 558/23•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-02-18, 7 Sa 558/23
7 Sa 558/23Arbeitsgericht18.02.2025
1. Das Mitbestimmungsverfahren nach §§ 70,38 BPersVG und das Mitwirkungsverfahren nach §§ 81, 85 BPersVG sind zwei unterschiedliche Verfahren. Der Arbeitgeber kann zwar beide Verfahren miteinander verbinden, er muss es jedoch nicht. 2. Die ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach §§ 70, 78 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 BPersVG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der mit diesen Zielen erklärten Änderungskündigung. Einzelfallentscheidung zu einer verhaltensbedingten Änderungskündigung im öffentlichen Dienst.
Entscheidungsdatum: 2025-02-18
Aktenzeichen: 7 Sa 558/23
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0218.7SA558.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Kammer
Normen: § 2 KSchG; §§ 70, 78, 81, 85 BPersVG; § 174 BGB
Das Mitbestimmungsverfahren nach §§ 70,38 BPersVG und das Mitwirkungsverfahren nach §§ 81, 85 BPersVG sind zwei unterschiedliche Verfahren. Der Arbeitgeber kann zwar beide Verfahren miteinander verbinden, er muss es jedoch nicht.
Die ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens nach §§ 70, 78 Abs. 1 Nr. 3 u. 4 BPersVG ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der mit diesen Zielen erklärten Änderungskündigung.
Einzelfallentscheidung zu einer verhaltensbedingten Änderungskündigung im öffentlichen Dienst.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.08.2023 – 4 Ca 691/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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