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8 SLa 279/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-02-04, 8 SLa 279/24
8 SLa 279/24Arbeitsgericht04.02.2025
Leitsatz: Ersetzt eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte Ausgleichzahlung einen zuvor geleisteten Prämienlohn handelt es sich bei dieser um Arbeitsentgelt für erbrachte Arbeitsleistung, das im Falle einer Streikteilnahme anteilig entfällt. Parallelentscheidung zu 8 SLa 418/24
Entscheidungsdatum: 2025-02-04
Aktenzeichen: 8 SLa 279/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0204.8SLA279.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 611 a BGB
Leitsatz:
Ersetzt eine in einer Betriebsvereinbarung geregelte Ausgleichzahlung einen zuvor geleisteten Prämienlohn handelt es sich bei dieser um Arbeitsentgelt für erbrachte Arbeitsleistung, das im Falle einer Streikteilnahme anteilig entfällt.
Parallelentscheidung zu 8 SLa 418/24
Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.05.2024 – 12 Ca 6894/23 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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