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9 TaBV 89/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-01-28, 9 TaBV 89/24
9 TaBV 89/24Arbeitsgericht28.01.2025
Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gemäß § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber eine Regelung auf der Unternehmensebene subjektiv unmöglich.
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 9 TaBV 89/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0128.9TABV89.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Kammer
Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gemäß § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber eine Regelung auf der Unternehmensebene subjektiv unmöglich.
Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.12.2024 – 3 BV 122/24 – wird zurückgewiesen.
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