Landesarbeitsgericht Köln, 2025-01-28, 9 TaBV 89/24

9 TaBV 89/24Arbeitsgericht28.01.2025

Regest

Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gemäß § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber eine Regelung auf der Unternehmensebene subjektiv unmöglich.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 9 TaBV 89/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-28

Aktenzeichen: 9 TaBV 89/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0128.9TABV89.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Kammer

Leitsätze

Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gemäß § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird. In diesem Fall ist dem Arbeitgeber eine Regelung auf der Unternehmensebene subjektiv unmöglich.

Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.12.2024 – 3 BV 122/24 – wird zurückgewiesen.

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