projekte
8 SLa 178/24•Landesarbeitsgericht Köln, 2025-01-23, 8 SLa 178/24
8 SLa 178/24Arbeitsgericht23.01.2025
1. Ein dem Geltungsbereich eines einschlägigen Mantel- und Gehaltstarifvertrags unterfallender Arbeitgeber und der in seinem Betrieb gebildete Betriebsrat können wegen der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG in einer Betriebsvereinbarung keine Gehaltsgruppen definieren und absolute Entgelthöhen festlegen. Aufgrund der Unwirksamkeit der in den Gesamtbetriebsvereinbarungen geregelten Entgelthöhen kann ein Anspruch hierauf aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht geltend gemacht werden. 2. Die Angaben nur eines ab einem bestimmten Zeitpunkt besser verdienenden Kollegen begründet keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Denn entscheidende Voraussetzung des im Lichte von Art. 19 Abs. 1, Abs. 4 RL 2006/54/EG auszulegenden § 22 AGG ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsbedingten Benachteiligung aufgrund der vorgetragenen Indizien. Daher kann unter Würdigung des gesamten Parteivortrags zwar das höhere Entgelt eines einzigen Kollegen des anderen Geschlechts mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit im Einzelfall eine hinreichende Vermutungstatsache sein, aber eben nicht absolut in jedem Fall.
Entscheidungsdatum: 2025-01-23
Aktenzeichen: 8 SLa 178/24
ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0123.8SLA178.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer
Normen: § 77 Abs. 3 BetrVG; § 3 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG
Ein dem Geltungsbereich eines einschlägigen Mantel- und Gehaltstarifvertrags unterfallender Arbeitgeber und der in seinem Betrieb gebildete Betriebsrat können wegen der Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG in einer Betriebsvereinbarung keine Gehaltsgruppen definieren und absolute Entgelthöhen festlegen. Aufgrund der Unwirksamkeit der in den Gesamtbetriebsvereinbarungen geregelten Entgelthöhen kann ein Anspruch hierauf aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht geltend gemacht werden.
Die Angaben nur eines ab einem bestimmten Zeitpunkt besser verdienenden Kollegen begründet keine Vermutung für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. Denn entscheidende Voraussetzung des im Lichte von Art. 19 Abs. 1, Abs. 4 RL 2006/54/EG auszulegenden § 22 AGG ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit einer geschlechtsbedingten Benachteiligung aufgrund der vorgetragenen Indizien. Daher kann unter Würdigung des gesamten Parteivortrags zwar das höhere Entgelt eines einzigen Kollegen des anderen Geschlechts mit gleicher oder vergleichbarer Tätigkeit im Einzelfall eine hinreichende Vermutungstatsache sein, aber eben nicht absolut in jedem Fall.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.