Landesarbeitsgericht Köln, 2025-01-21, 7 SLa 254/24

7 SLa 254/24Arbeitsgericht21.01.2025

Regest

Bei der Beurteilung, ob dem Kläger aus einer Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, hat das Gericht grundsätzlich nicht darauf abzustellen, wie die zuständige Verwaltungsbehörde ohne die Pflichtverletzung tatsächlich entschieden hätte, sondern aufgrund der gesamten Sach- und Rechtslage selbständig darüber zu befinden, wie das betreffende Verfahren ohne die Pflichtverletzung richtigerweise hätte ausgehen müssen. Der vorbezeichnete Grundsatz der selbständigen Rechtsprüfung erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum zustand. In solchen Fällen ist die mutmaßliche Behördenentscheidung festzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Landesarbeitsgericht Köln — 7 SLa 254/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-01-21

Aktenzeichen: 7 SLa 254/24

ECLI: ECLI:DE:LAGK:2025:0121.7SLA254.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer

Normen: § 11 ASchulG, § 280 Abs. 1 BGB, § 311 Abs. 2 BGB, § 241 Abs. 2 BGB

Leitsätze

Bei der Beurteilung, ob dem Kläger aus einer Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, hat das Gericht grundsätzlich nicht darauf abzustellen, wie die zuständige Verwaltungsbehörde ohne die Pflichtverletzung tatsächlich entschieden hätte, sondern aufgrund der gesamten Sach- und Rechtslage selbständig darüber zu befinden, wie das betreffende Verfahren ohne die Pflichtverletzung richtigerweise hätte ausgehen müssen. Der vorbezeichnete Grundsatz der selbständigen Rechtsprüfung erfährt nur dann eine Ausnahme, wenn der Verwaltungsbehörde ein Ermessensspielraum zustand. In solchen Fällen ist die mutmaßliche Behördenentscheidung festzustellen.

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.04.2024 – 16 Ca 3298/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

  2. Die Revision wird nicht zugelassen.

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